Lieferanten
Pflicht zur elektronischen Fakturierung ab 1. Juli 2018
bzgl. der Pflicht zur elektronischen Fakturierung ab dem 01-07-2018 von Leistungen, die durch Subunternehmen der Vertragskette im Rahmen eines durch Ausschreibung vergebenen Auftrags mit der öffentlichen Verwaltung über Arbeiten, Leistungen und Lieferungen, erbracht werden, teilen wir mit, dass laut Klarstellung durch die Agentur der Einnahmen, diese Pflicht zur ELEKTRONISCHEN FAKTURIERUNG AB 01-07-2018 NICHT BESTEHT, wenn an der Spitze der Vertragskette keine öffentliche Körperschaft steht, sondern ein Auftraggeber, der von öffentlichen Körperschaften beherrscht wird, so wie in unserem Fall. Die Pflicht zur elektronischen Fakturierung ab dem 01-07-2018 besteht nur im dann, wenn die Vergabe durch eine öffentliche Verwaltung im engen Sinn der Bezeichnung erfolgt.
ZUSAMMENFASSEND: BIS ZUM 01-01-2019 UNTERLIEGT DIE STADTWERKE MERAN AG NICHT DER ELEKTRONISCHEN FAKTURIERUNG.
Split payment und elektronische Rechnung an öffentliche Verwaltungen
Im Hinblick auf die Regelung des SPLIT PAYMENT, in Anwendung des MwSt.-Gesetzes Nr. 633/1972 Art. 17-ter, unterliegt die Stadtwerke Meran AG ab 01.07.2017 dem Verfahren der geteilten Zahlung.
Informationen über die Verarbeitung Personenbezogener Daten für die Lieferanten